Entsprechend hat das Kantonsgericht in der Verletzung der Dokumentationspflicht einen von fünf Gründen erblickt, weshalb die Bank aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben unter den vorliegenden Umständen und des zugrundeliegenden Anlageberatungsverhältnisses nicht vom Genehmigungswillen des Geschädigten ausgehen durfte (act. B 4 E. 2.3.1 lit. fg, S. 31).