gen, Diss. Zürich 1991, S. 212). Im Weitern dürfe der Kunde nach dem Vertrauensprinzip davon ausgehen, die Bank sorge dafür, dass keine zwingenden Normen der Bankgesetzgebung verletzt würden und sich an den wesentlichen Inhalt der Richtli- Seite 38 nien der schweizerischen Bankiersvereinigung halten (W ALTER FELLMANN, a.a.O., N. 432 zu Art. 398 OR).