- Wie bereits erwähnt, hat das Kantonsgericht korrekt festgehalten (act. B 4 E. 2.3.1 lit. fd, S. 26 f.), der Beauftragte habe alles zu tun, was zur Erreichung des Auftragserfolges erforderlich sei oder werden könne und alles zu unterlassen, was dem Auftraggeber Schaden zufügen könnte (W ALTER FELLMANN, Berner Kommentar, Obligationenrecht, 1992, N. 431 zu Art. 398 OR) und er unterliege auch im Umgang mit der banklagernden Korrespondenz der auftragsrechtlichen Sorgfaltspflicht (URS BERT- SCHINGER, Sorgfaltspflichten der Bank bei Anlageberatung und Verwaltungsaufträ-