- Das Urteil der Vorinstanz ist auch nicht widersprüchlich (vgl. die Kritik in act. B 1 Rz. 65, S. 37): Diese hat auf Seite 14 ihres Urteils mit Verweis auf einen Entscheid des Handelsgerichtes Zürich lediglich festgehalten, dass sich der Beweis für einen erteilten Auftrag nicht mittels eines Auftragserfassungs- und Börsenauftragsformulars erbringen lasse, da diese einzig bankinterne Vorgänge resp. die Auftragsausführung dokumentieren würden.