- Mit den im BEHG und der BEHV-FINMA statuierten Meldepflichten ist auch die Auffassung der Beklagten widerlegt (act. B 1 Rz. 65, S. 37), dass die vom Kundenberater zu erwartende Sorgfalt die Dokumentation eines Auftrages nicht erfasst (vgl. Art. 15 BEHG und Art. 2 ff. BEHV).