der Verkauf durch die Klägerin 2 (nachträglich) genehmigt worden sei. Ebenso fehlen der Kauf des strukturierten Produkts im Umfang von 100‘000 Euro am 31. März 2008, der Auftrag zur Überweisung von 50‘000 Euro an die Sparkasse G___ am 23. September 2008 oder der Barbezug von 50‘000 Euro am 26. September 2008 um nur ein paar Beispiele zu nennen (act. B 5/9/2, S. 6 und act. B 5/2/14 und B 5/2/15). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Beklagte ihre auftragsrechtliche Dokumentationspflicht bezüglich der Auftragserteilung verletzt habe, ist also in keiner Weise zu beanstanden.