Abgesehen vom CMS (vgl. act. B 5/9/2) hat die Beklagte keine Aufzeichnungen eingereicht, welche dem gesetzlich vorgeschriebenen Journal entsprechen. Wie schon die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, weist das CMS bezüglich der Kundenbeziehung zu Dr. WY___ sel. nachweislich diverse Lücken resp. falsche Einträge auf. Zunächst fehlt ein Auftrag betreffend den Verkauf der 3‘010 VW-Aktien am 17. März 2008. Weiter ist auch der Verkauf der 1‘000 VW-Aktien am 28. Oktober 2008 nicht vermerkt. Hier ist umstritten, ob LU___ sel. Dr. WY___ sel.