In der oben erwähnten Pflicht zur Führung eines Journals, in dem sämtliche Transaktionen enthalten sind, ist sodann die Grundlage für die entsprechende Aussage der Vorinstanz auf S. 27 ihres Urteils zu sehen. Es mag in der Praxis zwar sein, dass eine Bank Börsengeschäfte am Telefon entgegennimmt, dies entbindet sie jedoch nicht davon, die Transaktionen anschliessend vollumfänglich, d.h. auch die Umstände der Auftragserteilung und nicht nur diejenigen der Auftragsausführung, papiermässig zu dokumentieren.