Damit ist - was indessen nicht streitig ist - zum einen erstellt, dass die Beklagte mit Bezug auf den Verkauf der 3‘010 VW-Aktien am 17. März 2008 zwar die getätigten Abschlüsse (vgl. act. B 5/2/13 und B 5/2/14), nicht jedoch den (angeblich) eingegangenen Auftrag dokumentiert hat. In der oben erwähnten Pflicht zur Führung eines Journals, in dem sämtliche Transaktionen enthalten sind, ist sodann die Grundlage für die entsprechende Aussage der Vorinstanz auf S. 27 ihres Urteils zu sehen.