sel. unsorgfältig geführt worden, weil darin wichtige Kontakte mit Dr. WY___ sel. nachweislich fehlten und bei weitem nicht alle Banktransaktionen protokolliert worden seien (so fehle beispielsweise auch ein Eintrag im CMS über den am 28. Oktober 2008 ausgeführten Verkauf der restlichen 1'000 VW-Aktien). Selbst wenn es sich nicht um eine unautorisierte Handlung des Kundenberaters handeln würde, wäre der Genehmigungsfiktion die Geltung zu verwehren, weil die Beklagte die Dokumentationspflicht verletzt habe, was grobfahrlässig sei. Die Einwendungen der Beklagten gegen das soeben Vorgebrachte sind allesamt nicht stichhaltig. Diesbezüglich ist festzuhalten, was folgt: