Aus der Interessenwahrungspflicht folge das Verbot der Benachteiligung des Kunden. Verletze der Beauftragte diese Pflichten, so liege eine Vertragsverletzung vor, die eine Schadenersatzpflicht auslösen könne. Die vom Kundenberater erwartete Sorgfalt umfasse auch die Dokumentation eines Auftrages (beispielsweise im CMS). Die Beklagte müsse sich das von LU___ sel. völlig ungenügend geführte CMS anrechnen lassen. Üblicher Bankenstandard sei, dass im CMS ein detaillierter Eintrag über jeden Kundenkontakt und jede Banktransaktion vorhanden sein müsse. Im vorliegenden Fall sei das CMS von LU___ sel. unsorgfältig geführt worden, weil darin wichtige Kontakte mit Dr. WY___