- Der Verweis auf die Ausführungen im Entscheid des Bundesgerichts 4A_42/2015 E. 5.4 (vgl. act. B 1 Rz. 59, S. 33 ff.) ist nach dem erkennenden Gericht nicht zutreffend, da es im dort behandelten Sachverhalt um eine reine Konto-Depotbeziehung und nicht - wie in casu - um ein Anlageberatungsverhältnis ging. Entsprechend ist auch der Hinweis, wie sich die Situation bei einem Vermögensverwaltungsmandat darstellen würde, nicht einschlägig.