Zürich 1991, S. 215). Angesichts des beträchtlichen Verkaufsvolumens in Höhe von CHF 727‘563.72 hätte die Beklagte, vertreten durch LU___ sel., ihren Kunden Dr. WY___ sel. proaktiv über den Verkauf informieren müssen; umso mehr als die betroffenen VW-Aktien als sogenanntes Familiensilber seit mehr als 10 Jahren im Depot lagen (act. B 4 E. 2.3.2 lit. fc, S. 25). Kommt hinzu, dass Dr. WY___ sel. am 14. März 2008 - selbst nach Darstellung der Beklagten (vgl. Eintrag im CMS, act. B 5/9/2, S. 6) - von einem Verkauf der Wertschriftenposition offenbar nichts wissen wollte. Auch die von der Beklagten zitierten W HERLOCK/VON DER CRONE (Anwendbar-