B 5/9/43) überhaupt nicht brauchen. Die Beklagte übersieht in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz mit Bezug auf die Aussage, dass „die Genehmigung einer Vertragsverletzung eine tatsächliche Kenntnisnahme der Finanztransaktion voraussetzt“ (act. B 4 E. 2.3.2 lit. fc, S. 25), unter Bezugnahme von Rechtsprechung und Lehre korrekt zwischen genehmigungsfähigen und nicht genehmigungsfähigen Tatbeständen unterschieden und dabei festgehalten hat, dass eine stillschweigende Genehmigung einer so krassen Vertragsverletzung, wie sie hier vorliegt, eine tatsächliche Kenntnis der Finanztransaktion voraussetzt.