Seite 32 ser Besprechungen vor dem 23. September 2008 Bezug genommen werden müssen, d.h. auf den Zeitraum vom 7. April 2006 resp. 4 April 2007 bis zum 23. September 2008 (vgl. auch act. B 5/9/5 bis B 5/9/7). Denn für die Schlussfolgerung, welche das Kantonsgericht im hier interessierenden Kontext des Verkaufs von 3‘010 VW-Aktien am 17. März 2008 zu Recht aus den langen Zeitabständen zwischen den Banklagernd-Post- Besprechungen zieht, spielen die Verhältnisse nach dem 23. September 2008 keine Rolle. Zu den Einwänden der Beklagten ist Folgendes zu bemerken: