über diesen Verkauf proaktiv informieren müssen. Diese besonderen Umstände würden darin liegen, dass es sich um ein beträchtliches Verkaufsvolumen von EUR 468'383.64 handle, was einem Betrag von CHF 727'563.72 entspreche (Kurs EUR/CHF von 1.55335) und die Aktienposition sich schon während rund 10 Jahren im Depot von Dr. WY___ sel. befunden habe. Unter diesen Umständen könne sich die Beklagte nicht unter Berufung auf die Genehmigungsfiktion damit entlasten, dass die Verkaufsabrechnung über diesen unautorisierten Verkauf irgendwo im Stapel mit 116 Dokumenten Banklagernd-Post "versteckt gewesen sei", die Dr. WY___