Es sei nicht belegt, dass Dr. WY___ sel. von LU___ sel. an der Besprechung vom 23. September 2008 über die Entwicklung, den Stand und die Perspektiven des Depots aufgeklärt worden sei; allein die unterschriftliche Bestätigung, er habe die vollständigen Dokumente erhalten, belege noch keine Aufklärung über den Inhalt der erhaltenen Schriftstücke. Dies gelte umso mehr bei einer Dokumentenlieferung von 116 Dokumenten und bei Besprechungen in langen zeitlichen Abständen. Es sei unbewiesen, ob es dem Kunden Dr. WY___ sel. überhaupt objektiv möglich und zumutbar gewesen sei, Wider-