b) Fehlende Aufklärung über den Verkauf der VW-Aktien Dazu hat die Vorinstanz ausgeführt (act. B 4 E. 2.3.2 lit. fc, S. 24 ff.), der Umstand, dass die Börsenabrechnung über den Verkauf der 3'010 VW-Aktien sich in der Banklagernd- Post befunden habe, genüge nicht, um die Beklagte zu entlasten und bereits dadurch die Genehmigungsfiktion eintreten zu lassen. Eine rechtsgültige Genehmigung setze eine genügende Aufklärung voraus, denn nur die aufgeklärte Genehmigung sei rechtswirksam. Es sei nicht belegt, dass Dr. WY___ sel.