52, S. 30). Die Feststellung der Vorinstanz gelte aber nicht nur für die Verkaufsabrechnung, sondern für sämtliche seit dem Bankbesuch von Dr. WY___ sel. am 14. März 2008 aufgelaufenen 116 Dokumente, denen der Verkauf der VW-Aktien mehrfach habe entnommen werden können. Der standardmässig übergebene Depotauszug per Datum des Bankbesuchs vom 23. September 2008 habe dabei als Liste für die in