Gemäss der Beklagten haben die Kläger eingestanden, dass sich die Abrechnung über den Verkauf der 3‘010 VW-Aktien im Couvert befunden habe, welches LU___ sel. an Dr. WY___ sel. anlässlich seines Bankbesuchs am 23. September 2008 in C___ übergeben habe und sie würden lediglich geltend machen, dass LU___ sel. die Abrechnung aus dem Banklagernd-Post-Couvert entfernt und Dr. WY___ sel. vorenthalten habe (act. B 1 Rz. 52, S. 29). Aufgrund der verschiedenen Bestätigungen von Dr. WY___ sel. liege die Beweislast dafür, dass die Dokumente angeblich nicht vollständig gewesen seien, bei den Klägern (act. B 1 Rz. 52, S. 30).