Daher könne nicht gesagt werden, dass LU___ sel. ein bewiesenes Motiv gehabt habe, um diesen Aktienverkauf durch Unterdrückung der fraglichen Börsenabrechnung gegenüber Dr. WY___ sel. zu verheimlichen, und zu diesem Zweck die Banklagernd-Post zwangsläufig habe manipulieren müssen. Es gebe auch keine anderen Indizien dafür, dass der Kundenberater von Dr. WY___ sel. die Bankla- gernd-Post manipuliert habe. Schliesslich würden auch Hinweise auf eine Beweisunterdrückung durch die Beklagte in dem Sinne fehlen, dass sie nach dem Tod von LU___ sel. die bei ihm zu Hause aufbewahrten Bankunterlagen mit der fraglichen Börsenabrechnung unterdrückt habe.