diese nachträglich aus dem manipulierten Couvert entfernt habe. Die Befragung von O___, der früher bei der Beklagten in der Zentralstelle für die Bereitstellung der Banklagernd-Post zuständig gewesen sei, habe ergeben (act. B 4 E. 2.3.2 lit. fb, S. 23 f.), dass Kundenberater nicht selber bestimmen könnten, welche Dokumente Bestandteil der Banklagernd-Post bildeten. Die Banklagernd-Post gelange in einem Sicher- heits-Couvert an den Kundenberater, der dieses dem Kunden ungeöffnet zu überreichen habe. Würde es vorher vom Kundenberater geöffnet, würde dies der Bankkunde sofort erkennen. Das allgemein bankenübliche Übergabeprozedere sehe gemäss O