lag nämlich weder am 31. März 2008 noch am 3. Juli 2008 eine Abrechnung über den Verkauf der 3‘010 VW-Aktien vor. Ob er ohne aktuelle Kontoauszüge jederzeit wusste, welchen Stand seine Konti bei der Beklagten aufwiesen, ist somit nicht bewiesen. 2.2.7 Genehmigung durch Dr. WY___ sel. am 23. September 2008 a) Manipulation der Banklagernd-Post Das Kantonsgericht hat erwogen (act. B 4 E. 2.3.2 lit. fb, S. 22 f.), die Kläger würden unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchsverbots geltend machen, dass der Genehmi-