99, S. 33). Aufgrund der Banklagernd-Post habe er keinen ständigen Einblick in die Konten und in das Depot gehabt. Selbst wenn er Aufträge für die Transaktionen vom 31. März 2008, 3. Juli 2008 und 23. September 2008 erteilt hätte, was bestritten sei, ändere dies nichts an der Tatsache, dass er den Verkauf der 3‘010 VW-Aktien vom 17. März 2008 und die dadurch entstandene Liquidität nicht gekannt habe und auch nicht habe kennen müssen. Sodann behaupte die Beklagte erstmals und aktenwidrig, Dr. WY___ sel. seien am 14. März 2008 bei seinem Bankbesuch in C___ sämtliche Belege und Kontoauszüge per diesem Datum ausgehändigt worden (act. B 9 Rz. 101, S. 33 f.).