Wer ab seinem Konto Vermögensdispositionen in erheblichem Umfang vornehme, die gemäss der bei seinem letzten Bankbesuch vom 14. März 2008 vorhandenen Liquidität schlechterdings gar nicht möglich gewesen wären, und wer sich nicht erkundige, woher diese Liquidität herkomme, genehmige die vorauslaufende Liquiditätsschöpfung stillschweigend. Nur schon die beiden bis 23. September 2008 unbestritten durch Dr. WY___ sel. persönlich in Auftrag gegebenen Überweisungen in Höhe von insgesamt EUR 60‘000.00 hätten gemäss Art. 3 Abs. 2 OR seinen guten Glauben zerstört (act. B 1 Rz. 37, S. 23 f.).