Unter dem vom Gesetzgeber nicht definierten Begriff Willensäusserung (und dem Synonym Willenserklärung) versteht man eine an einen oder mehrere bestimmte oder noch unbestimmte Adressaten gerichtete Erklärung, die zur Auslösung von Rechtsfolgen bestimmt ist. Innerhalb dieser allgemeinen Umschreibung werden zahlreiche Erscheinungsformen unterschieden, die - je nach dem relevanten Kontext - durch hinzutretende Merkmale charakterisiert sind. Eine dieser Differenzierungen enthält Art. 1 OR selbst in Abs. 2, der ausdrückliche und stillschweigende Willensäusserungen gegenüberstellt