Danach ergebe sich dies bereits aus Art. 6 OR, da die Bank hätte erkennen müssen, dass der Kunde den entsprechenden Depotauszug nicht genehmigen würde. Im vorliegenden Fall stehe die Fallkonstellation im Vordergrund, dass die Genehmigungsfiktionsklausel zur absichtlichen oder grobfahrlässigen Schädigung eines Bankkunden benutzt werde. In der Folge hat das Kantonsgericht verschiedene Sachverhalte (act. B 4 E. 2.3.2 lit. fb - ff, S. 22-31) vor dem Hintergrund dieser Überlegungen geprüft.