d, S. 20). Diese Regelung beinhalte eine Zustellfiktionsklausel und ersetze das im Privatrecht für die Übermittlung von Willens- und Wissenserklärungen üblicherweise geltende Zugangsprinzip durch das Absenderprinzip. Es werde damit durch vertragliche Vereinbarung fingiert, dass mit dem Versand einer Mitteilung diese dem Adressaten bereits zugegangen sei. Diese Zustellungsfiktion gelte insbesondere auch dann, wenn der AGB-Übernehmer mit seiner Bank vereinbart habe, dass Mitteilungen der Bank nicht zugestellt, sondern von der Bank ("banklagernd") zuhanden des Kunden zurückbehalten werden sollten.