die entsprechenden Börsenabrechnungen und Depotauszüge nie in Empfang genommen habe, könne keine Genehmigung stattgefunden haben. Auch eine konkludente Genehmigung sei aufgrund des Umstandes der Bank- lagernd-Post nicht möglich, weil die aufschlussgebenden Unterlagen betreffend Aktienverkauf vom 17. März 2008 sich gar nicht in der Banklagernd-Post befunden hätten. Eine Kenntnisnahme dieser Dokumente durch Dr. WY___ sel. an der Besprechung in C___ vom 23. September 2008 mit LU___ sel. sei ausgeschlossen. Die Kläger bestreiten, dass Dr. WY___ sel. die Banklagernd-Post bei dieser Besprechung tatsächlich entgegengenommen und durchgesehen habe.