2.2.2 Vorbringen der Kläger vor erster Instanz Die Kläger behaupteten demgegenüber (act. B 4 E. 2.3.2 lit. b, S. 17 f.), dass weder Dr. WY___ sel. noch die Kläger Kenntnis von der Börsenabrechnung über den Verkauf der 3'010 VW-Aktien vom 17. März 2008 gehabt hätten. Davon erfahren hätten sie erst, als die Beklagte ihnen bei der schrittweisen Aufdeckung der widerrechtlichen Transaktionen von LU___ sel. im Jahre 2010 diese Börsenabrechnung zusammen mit anderen Unterlagen zugestellt habe. Weil Dr. WY___ sel. die entsprechenden Börsenabrechnungen und Depotauszüge nie in Empfang genommen habe, könne keine Genehmigung stattgefunden haben.