Eine solche Anlage in der Höhe von Euro 100'000.00 wäre aufgrund der ohne den Teilverkauf vorhandenen Liquidität gar nicht möglich gewesen. Dr. WY___ sel. habe vom Verkauf der VW-Aktien gewusst, weil er eine Überweisung genau an jenem Tag in Auftrag gegeben habe, an welchem der Verkaufserlös für die 3'010 VW-Aktien seinem Konto bei der Beklagten gutgeschrieben worden sei.