2.2.1 Vorbringen der Beklagten vor erster Instanz Falls für den 17. März 2008 kein Verkaufsauftrag nachgewiesen werden kann, machte die Beklagte vor dem Kantonsgericht geltend, das fragliche Börsengeschäft sei von Dr. WY___ sel. nachträglich genehmigt worden und daher als rechtmässig zu qualifizieren (act. B 4 E. 2.3.2 lit. a, S. 16 f.). Sie beruft sich dabei auf die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Genehmigungsfiktionsklausel. Gestützt darauf sei von einer nachträglichen konkludenten Genehmigung des Verkaufes der 3'010 VW-Aktien vom 17. März 2008 durch Dr. WY___ sel. auszugehen.