Seite 16 4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E. 5.1) und es ergibt sich eine Informationsbzw. Warnpflicht aus Treu und Glauben, wenn die Bank in der Lage ist, die Vermögensverhältnisse des Kunden zuverlässig einzuschätzen (Urteil Bundesgericht 4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E 5.2). Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, umso mehr als die Beklagte nicht bestreitet, dass sie nach Art. 8 ZGB die Beweislast dafür trägt, dass Dr. WY___ sel. am 17. März 2008 (angeblich) den Auftrag zum Verkauf der 3‘010 VW-Aktien erteilt hat.