Ein weiteres gewichtiges Argument dafür, dass in casu keine blosse Konto-/Depot- Beziehung bestand, sondern die Beklagte als Anlageberaterin zu betrachten ist, liegt nach dem Obergericht im besonderen Vertrauensverhältnis, welches zwischen Dr. WY___ sel. und LU___ sel. bestanden hat. Im fraglichen Zeitpunkt Anfang März 2008 existierte die Geschäftsbeziehung nämlich bereits seit mehr als 10 Jahren und wies unbestritten auch persönliche, d.h. freundschaftliche, Züge auf (vgl. act. B 5/9/2, Eintrag im CMS vom 17.06.2000 (S. 9): […] Kunde hat meine Frau und mich über das Wochenende nach G___ eingeladen […]; Eintrag im CMS vom 17.09.2007 (S. 6):