Nach Auffassung des Obergerichts sprechen verschiedene Einträge im Client Management System (CMS) für ein Anlagelageberatungsverhältnis und zwar eher für eine umfassende und nicht nur punktuelle Anlageberatung (act. B 5/9/2, S. 7-9; Eintrag vom 27.03.2003 (S. 9): „[…] Ich schlage ihm deshalb einen Lombardkredit vor. Er will sich das überlegen“; Eintrag vom 27.05.2003 (S. 8): „[…] Kunde fragt an, ob er Interessengemeinschaft beitreten soll, die für Argentinien-Obligationäre tätig werden will. Ich gebe ihm zu bedenken, dass alle Gläubiger im Prinzip die gleichen Rechte haben und deshalb nichts zu unternehmen wäre. Er schliesst sich dieser Meinung an […]“;