Seite 15 von einem Anlageberatungsverhältnis ausgegangen (act. B 4 E. 2.3.1, S. 13 f.). Die Beklagte moniert, diese habe in Verletzung ihrer aus Art. 53 ZPO fliessenden Begründungspflicht nicht dargelegt, weshalb sie den Standpunkt der B___ AG verworfen habe (act. B 1 Rz. 20 ff., S. 15 f.).