71, S. 27 f.). Entgegen der Darstellung in der Berufungserklärung habe die Beklagte - wie die Vorinstanz korrekt festgehalten habe - bezüglich des angeblichen Verkaufsauftrages für die 3‘010 VW-Aktien gerade keine klaren Behauptungen aufgestellt. Wenn das Kantonsgericht angesichts der unterschiedlichen von der Beklagten vorgebrachten Behauptungen zum Schluss gelangt sei, diese habe sich nicht festlegen können, wie und in welcher Form Dr. WY___ sel. den Auftrag erteilt haben solle, könne ihm kein Vorwurf gemacht werden und es sei keine Verletzung von Art. 53 ZPO resp. Art. 29 Abs. 2 BV ersichtlich (act. B 9 Rz. 78 ff., S. 29 f.).