die Transaktionen von EUR 100‘000.00 (strukturiertes Produkt) und von EUR 342‘262.68 (DAB) in Auftrag gegeben habe. Selbst wenn er dies jedoch getan hätte, hätte er keine Kenntnis von der Liquidität aus dem Verkauf der 3‘010 VW-Aktien haben müssen. Aufgrund der Banklagerndposthaltung und des nicht bestrittenen Nicht-Vorhandenseins eines e- bankings habe er keinen ständigen Einblick in seine Konten gehabt (act. B 9 Rz. 71, S. 27 f.).