Denkbar sei, dass Dr. WY___ sel. den Auftrag zur Überweisung der EUR 10‘000.00 bereits früher als am 19. März 2008 erteilt oder angekündigt habe und dies, weil das Konto vor dem Verkauf der 3‘010 VW-Aktien lediglich einen Saldo von CHF 3‘279.78 aufgewiesen habe, nebst der Liquiditätsbeschaffung für die Veruntreuungshandlungen mitunter Anlass für LU___ sel. für den unrechtmässigen VW-Aktienverkauf gewesen sei (act. B 9 Rz. 69, S. 27). Es werde bestritten, dass Dr. WY___ sel. die Transaktionen von EUR 100‘000.00 (strukturiertes Produkt) und von EUR 342‘262.68 (DAB) in Auftrag gegeben habe.