2.1.5 Dem hielten die Kläger in der Berufungsantwort entgegen, die Beklagte habe das Vorliegen eines Anlageberatungsverhältnisses in der Klageantwort anerkannt (act. B 9 Rz. 57 f., S. 25). Im Übrigen würden die von der Beklagten ins Recht gelegten CMS-Einträge widerlegen, dass nur eine punktuelle Anlageberatung erfolgt sei (act. B 9 Rz. 59, S. 25 f.). Vor erster Instanz habe die Beklagte keinerlei Indizien dafür vorgetragen, dass Dr. WY___ sel. am 17. März 2008 den Auftrag zum Verkauf der 3‘010 VW-Aktien erteilt habe (act. B 9 Rz. 64, S. 26). Den Vorschlag eines Teilverkaufs von LU___ sel. am 14. März 2008 habe er noch kategorisch ausgeschlagen.