die Hinweise von LU___ sel. zum Klumpenrisiko anlässlich des Bankbesuchs vom 14. März 2008 über das Wochenende nochmals durch den Kopf habe gehen lassen und dass er dann am 17. März 2008 unmittelbar nach Arbeitsbeginn bzw. Börseneröffnung höchstpersönlich den Auftrag zum Teilverkauf der 3‘010 VW-Aktien erteilt habe (act. B 1 Rz. 29 f., S. 19 f.). Selbst wenn wider Erwarten nicht von einem Verkaufsauftrag ausgegangen werde, läge deswegen vielleicht ein vertragswidriger, aber noch lange kein unrechtmässiger Verkauf vor, wie das Kantonsgericht ausführe (act. B 1 Rz. 31 S. 20 f.).