28, S. 18 f.). In der Klageantwort sei nämlich klar festgehalten worden, Dr. WY___ sel. müsse den Auftrag zum Verkauf der ersten Tranche der VW-Aktien nach seinem Besuch vom 14. März 2008 erteilt haben. Da die Kläger den Gegenbeweis für einen unautorisierten Verkauf durch die Rekonstruktion der Kontenbewegungen nicht hätten erbringen können, könne es zusammenfassend gar nicht anders sein, als dass sich Dr. WY___ sel. die Hinweise von LU___