Umso mehr als die erste, unbestritten von ihm stammende Überweisung genau an jenem Tag in Auftrag gegeben worden sei, als der Verkaufserlös für die 3‘010 VW-Aktien seinem EUR-Konto gutgeschrieben worden sei. Ohne den Verkauf der VW-Aktien hätte sein EUR-Konto sich nämlich erheblich im Minus befunden und er hätte den Überweisungsauftrag über EUR 50‘000.00 am 23. September 2008 mit Sicherheit nicht erteilt (act. B 1 Rz. 25, S. 17 f.). Weiter habe das Kantonsgericht aktenwidrig festhalten, die Beklagte habe sich nicht festlegen können, ob der Auftrag persönlich anlässlich des Bankbesuchs am 14. März 2008 oder telefonisch erteilt worden sei (act. B 1 Rz. 28, S. 18 f.).