und Dr. WY___ sel. gewesen sei, und verbunden weiter mit der Tatsache, dass Dr. WY___ sel. nachgewiesenermassen durch von den Klägern nicht bestrittene und eingeklagte Transaktionen persönlich über den gesamten, seinem EUR-Konto gutgeschriebenen Verkaufserlös aus den 3‘010 VW-Aktion verfügt habe, könne es gar nicht anders gewesen sein, als dass Dr. WY___ sel. den Verkaufsauftrag persönlich erteilt habe (act. B 1 Rz. 22, S. 16). Im erstinstanzlichen Verfahren seien zahlreiche Indizien dafür vorgetragen worden, dass Dr. WY___ sel. entsprechend der Empfehlung von LU___