2.1.4 In der Berufungserklärung liess die Beklagte bestreiten (act. B 1, Rz. 20, S. 15), dass zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen sei, zumindest kein umfassendes Anlageberatungsverhältnis mit der Verpflichtung, das Portefeuille von Dr. WY___ sel. zu überwachen und weitere Anlagevorschläge zu unterbreiten. Aufgrund