Auch bleibe die Darstellung der Kläger, dass Dr. WY___ sel. die VW-Aktien nicht habe verkaufen wollen, da er diese als „Familiensilber“ betrachtet habe, offen. Als „Familiensilber“ werde Familienbesitz verstanden, der zum Kernbestand des Vermögens gehöre und nicht für kurzfristigen Gewinn veräussert werde. Aus dem Zwischenbericht 3 von K___ über die bankinternen Abklärungen gehe hervor, dass LU___ sel. die festgestellten unrechtmässigen Transaktionen zu Lasten von Dr. WY___ sel. wohl vorgenommen habe, um Fehlinvestitionen und eine schlechte Performance bei den begünstigten beiden Bankkunden auszugleichen.