Auch habe er in diesem Schreiben ausgeführt, dass sein Interesse vielmehr dem Erhalt der VW- Aktien gegolten und er keinen Auftrag zum Verkauf der VW-Aktien erteilt habe. Der Kläger 1 habe daraufhin am 2. September 2010 an den Leiter des Rechtsdienstes der Beklagten, J___ , geschrieben, dass am 14. März 2008 zwar über einen Verkauf der VW- Aktien gesprochen worden sei, sein Vater aber keinen Auftrag zum Verkauf von VW- Aktien erteilt habe. Er könne auch bezeugen, dass für seinen Vater zu jenem Zeitpunkt ein Verkauf der VW-Aktien nicht in Frage gekommen sei.