nisch erfolgt sei. Mit Schreiben vom 29. April 2010 hätten die Kläger 1 und 2 H___ mitgeteilt (act. B 4 E. 2.3.1, S. 15), dass der Verkauf der 3'010 VW-Aktien im März 2008 ohne Rücksprache bzw. Zustimmung erfolgt sei. Am 14. Juni 2010 habe der Kläger 1 H___ erneut geschrieben und bestritten, dass sein Vater am 14. März 2008 Bargeld abgehoben und den Auftrag zum Verkauf von 3'010 VW-Aktien gegeben habe. Am 25. Juni 2010 habe Dr. WY___ sel. dies in einem Schreiben an H___ selber unterschriftlich bestätigt . Auch habe er in diesem Schreiben ausgeführt, dass sein Interesse vielmehr dem Erhalt der VW- Aktien gegolten und er keinen Auftrag zum Verkauf der VW-Aktien erteilt habe.