ZGB bei der Beklagten als Beauftragte. Der Beweis lasse sich mittels eines Auftragserfassungs- und Börsenauftragsformulars nicht erbringen, da diese einzig bankinterne Vorgänge dokumentieren und primär die Auftragsausführung belegen würden, nicht aber die Auftragserteilung (act. B 4 E. 2.3.1, S. 14 f.). Dem CMS sei kein Eintrag für einen Verkaufsauftrag zu entnehmen. Auch gebe es keine Telefongesprächsnotizen oder Gesprächsaufnahmen. Dem CMS sei einzig folgender Eintrag vom 14. März 2008 zu entnehmen: "Mache auf die überproportional Grossposition VW aufmerksam. Kunde überlegt sich, einen Teil abzubauen". Dies stelle keinen Verkaufsauftrag dar.