2.1.3 Das Kantonsgericht hat erwogen (act. B 4 E. 2.3.1, S. 13), die Parteien hätten einen Anlageberatungsvertrag abgeschlossen. Dieser sei nach herrschender Lehre ein einfacher Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR und ohne die Zustimmung des Kunden dürften keine Geschäfte vorgenommen werden. Bei von der Bank ausgeführten Transaktionen ohne dessen Zustimmung handle es sich aus rechtlicher Sicht um eine Geschäftsführung ohne Auftrag i.S.v. Art. 419 ff. OR (act. B 4 E. 2.3.1, S. 14).